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Statuten des Vereins Solidaridad Santiago
Artikel 1
Unter dem Namen "Solidaridad Santiago" besteht mit Sitz in Bern ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Artikel 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2
Der Verein Solidaridad Santiago will dazu beitragen, dass Menschen bei uns und in Chile erfahren, wie sie zusammengehören, von einander lernen und einander helfen können. Zu diesem Zweck unterstützt der Verein Projekte der Sozialarbeit in Armenvierteln von Santiago de Chile, insbesondere die Durchführung von Kursen, in denen Menschen befähigt werden, sich selbst und anderen zu vertrauen, Gemeinschaften zu bilden und sich zusammen aus ihrer Not zu befreien.
Artikel 3
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen. Ueber Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand nach pflichtgemässem Ermessen. Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung zu handen des Vorstandes möglich. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr bleibt geschuldet; es besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
Artikel 4
Der Verein beschafft sich die erforderlichen Mittel durch:
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Artikel 5
Die Organe des Vereins sind:
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Artikel 6
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand beruft sie unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage im voraus schriftlich ein.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
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Ueber die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das von Präsident und Protokollführer unterzeichnet wird.
Artikel 7
Der Vorstand wird jeweils auf zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Er besteht mindestens aus Präsident, Sekretär und Kassier, höchstens aus 9 Personen. Er kann Ausschüsse bilden und weitere Leute in und ausserhalb des Vereins zu seinen Arbeiten beiziehen.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
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Ueber die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
Artikel 8
In dringenden Fällen handelt der Präsident für den Vorstand; so bald als möglich holt er die Genehmigung des Vorstandes ein.
Der Verein verpflichtet sich nach aussen durch die kollektive Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Ist der Präsident verhindert, zeichnen zwei andere Vorstandsmitglieder.
Artikel 9
Die beiden Revisoren werden auf vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist möglich. Sie prüfen jährlich die Buchführung zu handen der Mitgliederversammlung.
Artikel 10
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Artikel 11
Für die Aenderung dieser Statuten und die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens hiefür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden.
Ein allfälliges Reinvermögen bei Auflösung des Vereins ist der Basler Mission für Projekte in Chile, mindestens aber in Südamerika zuzuführen.
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 29. November 1991 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.
Die Gründungsmitglieder:
Ch. Baumgartner, R. Bloesch, J. Bühler, E. Fasnacht, B. Friedli, S. Friedli, A. Graber, K. Hablützel, B. Hermle, M. Hofer, G.W. Locher, E. Recher, H. Riesen, L. Riesen, M. Riesen, W. Schläppi, G. Schläppi, A. Schüpbach, P. Spörri, Y. Spörri, W. Studer, F. Wälti, L. Zimmermann, M. Zimmermann
Die Statutenänderung:
(Art. 7 und Art. 11 Absatz 2) wurde an der Hauptversammlung am 20. Januar 1995 genehmigt und in Kraft gesetzt.
Der Präsident:
P. Spörri